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Rechtsprechung im Restaurant - Antworten auf Restaurantmythen -

Rechtsprechung im Restaurant – Antworten auf Restaurantmythen

Es ist schön mal wieder ins Restaurant zu gehen und sich bei einem guten Service und einem leckerem Essen zu entspannen. Nur ist nicht immer klar, welche Rechte dem Gast zustehen und welche dem Wirt. Was darf der Gast beispielsweise machen, wenn er ewig auf seine Rechnung wartet? Was passiert, wenn der Service dem Gast etwas über die Kleidung schüttet? Und wie sieht es aus, wenn ein Gast zu viel getrunken hat und Auto fahren will?

Fragen über Fragen – doch nun wird es Zeit für ein paar Antworten:

 

Situation 1

Man freut sich auf einen schönen Abend in seinem Lieblingsrestaurant und hat extra dafür einen Tisch reserviert. Pünktlich um die vereinbarte Zeit kommt man im Lokal an und möchte sich setzen, doch kein Tisch ist frei. Man fragt bei der Bedienung nach, doch die bestätigt nur, dass gerade kein Tisch mehr frei ist und man dem Gast Bescheid gibt, wenn der nächste Tisch frei wird. Der Gast ist empört, er hat schließlich reserviert.

Frage: Hat der Gast Anspruch auf seinen reservierten Tisch?

Antwort: Ja, hat er, sogar auf einen spezifischen Tisch; ebenso hat der Gast aber auch (theoretisch) die Pflicht zu erscheinen und den Platz zu besetzen. Anderweitig könnte der Wirt Schadensersatz verlangen, wenn der Gast zur vereinbarten Zeit nicht im Restaurant erscheint, weil der Wirt dadurch ein paar Gäste vertrösten muss, die den Platz gerne genommen hätten. Da man aber nach dem Motto verfährt, der Gast ist König, verzichten die Wirte auf den Anspruch und geben den Tisch nach einer angemessenen Wartefrist einen anderen Gast. Außerdem kann der Frist Schadensersatz geltend machen, wenn für die Reservierung ein Menü vorgesehen ist, das er nun weg werfen kann. Ist der Gast aber angekommen und hat sich nur um ein paar Minuten verspätet, sein reservierter Tisch ist aber besetzt, kann der Gast nach einer Wartezeit von 15 Minuten Schadensersatz verlangen, wenn er beispielsweise auf das Vertrauen hin einen Sitzplatz zu bekommen, mit dem Taxi zum Restaurant gefahren ist. Zudem kann der Gast, wenn er infolgedessen ein anderes Lokal geht, Mehrkosten geltend machen, sofern das Essen im anderen Restaurant teurer ist. Gast und Wirt können dem Problem entgehen, wenn der Gast an der Bar so lange Freigetränke ausgeschenkt bekommt, bis sein Tisch frei ist, oder indem der Wirt den Tisch natürlich von Anfang an frei hält. Erscheint der Gast jedoch deutlich zu spät im Lokal und pocht auf seinen reservierten Tisch, ist sein Anspruch hinfällig, der Wirt muss schließlich die Chance haben den Tisch wieder besetzen zu können. Viele Gäste sagen nämlich nicht ab, und der Gast bleibt auf der Reservierung und verloren gegangenen Einnahmen sitzen.

 

Situation 2

Der Gast hat einen Sitzplatz bekommen und schaut in die Speisekarte. Er hat nicht nur einen Bärenhunger, sondern auch ordentlich Appetit auf ein richtig großes Steak mit Folienkartoffel. Der Gast bittet den Kellner zu sich und bestellt voller Vorfreude das Steak. Die Freude währt aber nicht lange, denn der Kellner muss ihm mit Bedauern mitteilen, dass das Steak ausgegangen ist. Der Gast ist empört und meint, dass im Restaurant stets alles da sein sollte, was auf der Karte steht.

Frage: Muss ein Restaurant immer alles vorrätig haben, was er in seiner Speisekarte anbietet?

Antwort: Nein. Und das ist auch schlichtweg unmöglich, wenn man frisch und lecker kochen will. Außerdem ist die Gästeanzahl für jeden Tag verschieden und der Wirt kann nie vorhersagen, wie viele Gäste er an welchem Tag zu erwarten hat und wie viele davon sich für welches Gericht entscheiden. Der Wirt muss nicht alles vorrätig haben, doch das Personal sollte stets informiert sein, damit man dem Gast rechtzeitig sagen kann, das etwas aus ist. Die Karte ist sozusagen nur als unverbindliches Angebot zu verstehen.

Situation 3

Die Bestellung wird in die Küche weiter geleitet und der Kellner bringt dem Gast etwas zu trinken. Ein schönes Glas Rotwein zum Abend. Der Kellner ist aber unvorsichtig und verschüttet versehentlich das alkoholische Getränk auf den Gast. Seine Kleidung ist ruiniert und der Kellner entschuldigt sich – das reicht dem Gast aber nicht, er will, dass das Restaurant für den Schaden aufkommt.

Frage: Muss der Wirt die Reinigung bezahlen, wenn die Kleidung durch ein Missgeschick des Kellners eingesaut wird?

Antwort: Ja, muss er. Auch wen der Kellner das nicht mit Absicht gemacht hat, ist das Lokal dazu verpflichtet den entstandenen Schaden zu Bezahlen. Entweder er zahlt die Reinigung des Objekts oder (sofern die Kleidung nicht mehr gereinigt werden kann) den Ersatz des Zeitwertes der Kleidung. Letzteres wird durch die Zeitwerttabelle des Bundesfinanzministeriums errechnet. Die Rechnung dafür lautet: Zeitwert in Euro = (Anschaffung x prozentualer Zeitwert) : 100. Beispielsweise handelt es sich um ein teures Hemd im Wert von 200 Euro, das laut der Tabelle einen prozentualen Zeitwert von 80 % hat, dann lautet die Rechnung: (200 x 80) : 100 = 160 Euro.

Situation 4

Der Gast hat sein Essen bestellt und trinkt gerade seine zweite Apfelschorle leer, doch von seinem Essen ist weit und breit keine Spur. Allmählich hat der Gast die Nase voll und von dem Hunger schlechte Laune. Als das Essen dann endlich eintrudelt, will der Gast die Rechnung gekürzt haben.

Frage: Darf der Gast die Rechnung kürzen, wenn er lange auf sein Essen warten muss?

Antwort: Die Rechnung kann gekürzt werden, allerdings geht das nur bei Gerichten, bei denen nicht vom Kellner und/oder in der Speisekarte angekündigt ist, dass es länger dauert (manche Menüs sind aufwendiger und brauchen mehr Zeit, das sollte jedoch der Gast vorher zu wissen bekommen. Hört man nach 30 Minuten bei einem normalen Gericht nichts mehr vom Kellner aus der Küche, kann man die Rechnung kürzen, nach 45 Minuten sind es zwischen 10 und 15 Prozent. Bei der Kürzung der Rechnung sollte allerdings vorher bedacht werden, wie gut das Restaurant besucht ist. Ist man der einzige Gast, sollte das Essen zügig kommen, ist der Laden hingegen brechend voll, muss man mit längeren Wartezeiten rechnen. Eine Kürzung sollte jedoch nicht einfach so durch den Gast erfolgen, sie muss mit dem Wirt oder dem Kellner abgesprochen sein. Bekommt der Gast nach 30-minütiger Wartezeit und mehrmaligem Nachfragen immer noch nichts zu essen und hat einen Termin vor sich, den er nicht verschieben kann, kann er einfach das Lokal verlassen und muss lediglich die Getränke bezahlen. Wartet der Gast nicht nur auf sein Essen, sondern auch vergeblich auf Getränke, kann er bereits nach 20 Minuten gehen.

Situation 5

Das Essen wird serviert und nachdem der Kellner einen guten Appetit gewünscht hat, greift der Gast zum Besteck und fängt an zu Essen. Aber was ist das? Gleich beim ersten Bissen, ist dem Gast der Appetit gründlich vergangen. Das Essen schmeckt scheußlich. Er winkt die Bedienung heran und erklärt, dass er für dieses Gericht nichts bezahlen wird. Der Kellner ist jedoch überzeugt, dass der Gast bezahlen muss, was er bestellt hat.

Frage: Ist der Gast verpflichtet ein Gericht zu bezahlen, das ihm nicht schmeckt?

Antwort: Die Frage ist nicht einfach mit einem Ja oder Nein zu klären, denn die Frage muss präzisiert werden. Schmeckt dem Gast das Essen nicht, weil er der Meinung ist, dass das Essen Daheim besser schmeckt oder aber weil er sich unter dem Gericht etwas anderes vorgestellt hat, kann das nicht auf den Wirt abgewälzt werden und der Gast muss bezahlen. Steckt im Gericht ein Gewürz, das man nicht verträgt, sollte der Gast das vorher mit dem Kellner abgesprochen haben, damit die Küche informiert ist – sofern das aber nicht geschehen ist, muss auch hier der Gast sein Gericht vollständig bezahlen. Ist die Ware hingegen mangelhaft, zum Beispiel versalzen, verkocht, zu roh oder angebrannt, kann der Gast das Essen zurück gehen lassen. Der Wirt muss die mangelhafte Ware nun neu zubereiten und innerhalb kürzester Zeit nachliefern. Der Gast kann in dem Fall eine 15 Minuten-Frist setzen. Erst wenn der zweite Versuch misslingt, kann der Gast darauf bestehen, die Rechnung nicht zu bezahlen. Wer hingegen sein Gericht bereits zur Hälfte oder gar vollständig aufgegessen hat, sollte sich im Anschluss nicht mehr beschweren, denn nun lässt es sich nicht mehr nachweisen, ob das Gericht wirklich mangelhaft gewesen ist, sondern vermittelt nur den Eindruck, dass es lecker war und man lediglich keine Lust hat das Essen zu bezahlen. Anders sieht es aus, wenn sich im Salat beispielsweise Ungeziefer befindet oder das Fleisch verdorben ist, dann muss der Gast es auch nicht nachbessern lassen.

Situation 6

Es ist Feierabend und man möchte mit dem Partner nur noch den Abend genießen. Beide gehen in ein Restaurant um die Ecke und wollen es sich dort richtig gut gehen lassen. Alles ist auf den ersten Blick erste Sahne, das Restaurant ist sauber, das Ambiente ist freundlich und die Speisekarte bietet für beide Geschmäcker das Richtige – nur der Kellner ist so gar nicht nach dem Geschmack der Gäste, denn der Kellner ist unfreundlich, macht ein langes Gesicht und reagiert sogar genervt, wenn der Gast etwas möchte. Die schöne Stimmung ist dahin.

Frage: Muss der Gast eine unfreundliche Bedienung hinnehmen?

Antwort: Die Frage ist nicht eindeutig geklärt. Manche sagen: Auch wenn der Kellner einen schlechten Tag hat, sollte er das nicht an den Gästen auslassen. Ist die Bedienung unfreundlich und unhöflich, kann man sich beim Vorgesetzten beschweren und die Rechnung zwischen 5 und 10 Prozent kürzen. Ist der Kellner zudem noch inkompetent und vergisst eine Bestellung, liefert das falsche Gericht oder hat vielleicht sogar den Daumen in der Suppe, kann man die Rechnung noch weiter kürzen. Im letzteren Fall kann man auch aufstehen und gehen. Andere sagen, dass ein unfreundlicher Service hinzunehmen ist. In dem Fall sollte man einfach bezahlen und betritt das Lokal nie wieder.

Situation 7

Das Essen ist verzehrt, die Getränke sind alle und man möchte langsam aber sicher gehen. Man winkt den Kellner ran und er verspricht gleich da zu sein, doch er kommt und kommt nicht. Der Gast kann aber nicht ewig warten, oder?

Frage: Was kann der Gast tun, wenn der Kellner nicht zum Bezahlen kommt.

Antwort: Der Gast muss den Kellner mindestens 3 Mal unter Zeugen (beispielsweise durch Gäste am Nebentisch oder der Begleitung) auf die Rechnung ansprechen und mindestens 30 Minuten verstreichen lassen. Geschieht danach immer noch nichts, muss der Gast einen Zettel mit Namen und Anschrift, ggf. auch mit der Telefonnummer, hinterlassen, bevor er das Lokal verlässt – ansonsten macht sich der Gast strafbar. Andernfalls geht man direkt zur Kasse bzw. zur Theke und zahlt da, so lässt sich das Problem ebenfalls schnell beheben.

Situation 8

Eine Mutter kommt mit ihrem Neugeborenen in ein Restaurant und möchte sich dort mit einer Freundin treffen. Obwohl die Mutter vorher für alles gesorgt hat, hat ihr Kleines nach ein paar Minuten wieder Hunger. Sie nimmt sich ihr Kind und möchte es gerade stillen, als ein Kellner zu ihr herantritt und sie darum bittet, das nicht in dem Restaurant zu machen. Die Mutter möge bitte nach draußen gehen oder auf die Toilette. Die frisch gebackene Mutter ist entrüstet und sieht überhaupt nicht ein ihr Kind in den Waschräumen zu stillen oder mit ihrem Säugling das Lokal zu verlassen.

Frage: Ist es Müttern untersagt im Restaurant ihr Kind zu stillen?

Antwort: Nein. In Deutschland gibt es für das Stillen keine gesetzlich festgelegte Regelungen. Grundsätzlich ist das Stillen erlaubt, allerdings ist es wohl einigen Gästen unangenehm sich diesen Vorgang anzusehen. Allerdings ist es für beide Parteien angenehmer, wenn die Mutter es A ) nicht so öffentlich macht, dass absolut jeder hingucken muss und B ) die anderen etwas Rücksicht nehmen – schließlich geht es nur darum das Kind zu füttern. Würde die Mutter auf Ermangelung von einem Wickeltisch das Kind hingegen im Gastraum wickeln wollen, wäre es wiederum verständlich, wenn sich Gäste und Kellner beschweren.

Situation 9

Nach dem Essen im Restaurant macht sich der Gast auf den Weg ins Restaurant, doch plötzlich ist dem Gast übel und er macht sich auf den Weg zum Arzt. Der Gast ist sich sicher, dass das Essen aus dem Restaurant daran Schuld ist, dass ihm schlecht geworden ist und will das Lokal dafür haftbar machen.

Frage: Wer haftet, wenn dem Gast nach dem Essen schlecht wird?

Antwort: Ist dem Gast wirklich nach dem Genuss eines Gerichts aus dem Restaurant schlecht geworden muss man dem Wirt erst einmal nachweisen, dass die Übelkeit von dem Essen herrührt. Schließlich kann die Übelkeit auch eine andere Ursache haben. Entweder hat man eine Probe von dem Essen da, oder aber man reklamiert umgehend, wenn man merkt, dass mit dem Essen etwas nicht stimmt. Nur so hat der Gast die Chance sich abzusichern. Kann dem Wirt nachgewiesen werden, dass er verdorbenes an den Gast gegeben hat, kann der Schmerzensgeld verlangen

Situation 10

Eine große Gruppe von Gästen hat es sich gemütlich gemacht und bestellt sich zu essen und zu trinken. In der gemütlichen Runde gerät man ins plaudern und alle haben Spaß. Aber schon bald müssen sich die Freunde wieder trennen. Einer nach dem anderen verlässt die Runde und irgendwann bleibt nur noch einer übrig, der seinen Kaffee zu Ende trinken möchte. Dem Kellner fällt unterdessen auf, dass auf der Rechnung noch ein paar Beträge fällig sind. Er geht zum Gast und verlangt, dass dieser nun die Zeche für die anderen Gäste mitbezahlt. Der Gast sieht das jedoch nicht ein und will nur für seine Bestellung zahlen.

Frage: Muss der letzte Gast die offenen Beträge bezahlen?

Antwort: Nein, muss er nicht. Es ist schließlich nicht die Schuld des Gastes, wenn der Kellner nicht bei allen vernünftig abkassiert. Der Gast hat in dem Fall nur seine Bestellung zu zahlen und der Wirt bleibt auf den offenen Beträgen sitzen.

Situation 11

Im Laufe des Besuchs hat der Gast ein Alkohol getrunken und es dabei ein wenig übertrieben. Der Gast verlangt die Rechnung und möchte gehen, doch er ist offensichtlich viel zu betrunken, um alleine Auto zu fahren. Der Wirt will dem Gast die Schlüssel abnehmen, aber darf er das?

Frage: Ist es dem Wirt gestattet dem Gast die Autoschlüssel weg zu nehmen?

Antwort: Ja, sofern der Gast zu angetrunken ist, um eigenverantwortlich zu handeln, ist der Gastwirt sogar verpflichtet ihm die Schlüssel abzunehmen. Immerhin hat der Wirt ihm den Alkohol ausgeschenkt und ist somit mit für die bevorstehende Gefahr und die Konsequenzen verantwortlich. Natürlich muss der Wirt ihm den Autoschlüssel auch wieder zurück geben, sollte aber dafür sorgen, dass der Gast beispielsweise mit einem Taxi heil nach Hause kommt.

Situation 12

Es ist eine große Feier geplant, eine Hochzeit, um genau zu sein. Dafür stellt der Wirt seine Räume zur Verfügung und bietet natürlich ein Menü an, das für die Gäste alles zu bieten hat. Etwas vegetarisches, etwas mit Fleisch, eine Vorspeisensuppe, ein kleiner Salat für alle und natürlich noch ein Dessert. Alles ist abgeklärt und die Vorbereitungen laufen. An Tag X ist alles wie besprochen und die Feier wird in vollen Zügen genossen. Am Tag darauf traut man aber seinen Augen und Ohren nicht, als der Gastwirt einem eine deutlich höhere Rechnung präsentiert. Der Wirt begründet damit, dass er die Ware teurer einkaufen musste, als üblich und deshalb müsste er nun die Preise etwas ansetzen.

Frage: Darf der Wirt die Preise bei dem abgeklärten Menü nachträglich ändern?

Antwort: Nein. Ist bereits vorab ein Preis ausgehandelt, darf der Wirt nicht nachträglich die Preise aufheben wie er lustig ist. Auch dann nicht, wenn die Ware unerwartet mehr gekostet hat, weil er sie in dem einen Geschäft nicht in der benötigten Menge erhältlich war und er sie anderswo besorgen musste. Abgemacht ist abgemacht – wie der Wirt es anschließend regelt ist seine Sache, aber er kann es nicht im Nachhinein auf den Gast abwälzen.

Situation 13

Der Gast bestellt etwas zu Essen: Rindfleisch in Sojasoße, dazu Brokkoli, Möhren und Cashewnüsse. Bei dem Gedanken läuft dem Gast das Wasser im Mund zusammen und er kann es kaum erwarten. Doch als der Kellner ihm das Essen serviert, bekommt er nicht das, was er bestellt hat. Anstelle des Brokkoli hat er nun Blumenkohl auf dem Teller. Er spricht den Kellner an und fragt, wo sein Brokkoli ist. Der Kellner erklärt, dass der Brokkoli aus ist und der Koch ihm stattdessen Blumenkohl dazu gekocht hat. Der Gast ist damit nicht einverstanden und möchte es gerne so, wie er es bestellt hat.

Frage: Ist es dem Wirt gestattet einzelne Zutaten durch andere Zutaten zu ersetzen, weil er die einen nicht vorrätig hat?

Antwort: Auf gar keinen Fall! Wenn der Wirt ungefragt eine Zutat durch eine andere austauscht und es den Gast nicht wissen lässt, läuft er Gefahr dem Gast etwas zu servieren auf das er allergisch reagiert. Abgesehen davon könnte der Gast etwas vorgesetzt bekommen, was ihm nicht geschmeckt hat – und überhaupt hat er es ja so nicht bestellt. Wenn man beispielsweise ein Schweineschnitzel haben will, will man nicht einfach ein Hähnchenschnitzel serviert bekommen. Zudem könnte der Wirt sich der Straftat der Täuschung strafbar machen.

Situation 14

Ein Gast reserviert im Restaurant für seine bevorstehende Geburtstagsfeier und rechnet mit rund 50 Gästen. Der Wirt bereitet alles vor und als die Geburtstagsfeier los geht, kommen aber nicht 50, sondern 44 Leute. Der Wirt möchte vom Gast natürlich dennoch das Geld für die 50 Gäste haben, immerhin hat er für diese Menge eingekauft und gekocht. Der Gast ist damit aber nicht einverstanden, immerhin will er nicht für Gäste zahlen, die nicht erschienen sind.

Frage: Muss der Gast für nicht erschienene Gäste bei einer Reservierung bezahlen?

Antwort: Ja. Eine Ausnahme gibt es jedoch. Hat der Gast dem Wirt rechtzeitig Bescheid gegeben, dass sich die Gästeanzahl reduziert hat, kann der Wirt dementsprechend einkaufen und muss dem Gast keine zusätzlichen Kosten berechnen. Mindestens 48 Stunden vorher sollte der Wirt darüber informiert werden.

Situation 15

Ein netter Abend beginnt und man möchte mit einem Gläschen Rotwein in den Feierabend starten. Der Kellner bringt zwei Gläser Wein, man stößt mit dem Tischnachbarn an und plötzlich fällt einem dieser Lippenstiftabdruck am Glasrand ins Auge. Das ist ja widerlich! Man will doch nicht von einem schlecht gereinigten Glas trinken. Der Gast ist entsetzt und verlangt vom Kellner ein Freigetränk, der Kellner entschuldigt sich vielmals, besteht aber darauf, dass ein Freigetränk nicht drin sei.

Frage: Muss das Restaurant einen Schadensersatz leisten oder die Rechnung kürzen, weil das Glas nicht richtig gereinigt wurde?

Antwort: Nein, weil ein Teller nicht richtig gereinigt wurde, ein Glas oder eine Kaffeetasse noch Lippenstiftabdrücke hat oder noch Essensreste am Besteck sind, kann man weder die Rechnung kürzen, den Preis mindern oder einen Schadensersatz verlangen. Allerdings steht dem Gast zu von sauberem Besteck zu essen, sein Essen auf sauberen Tellern serviert zu bekommen und sein Getränk aus sauberen Gläsern bzw. sauberen Tassen trinken zu können. Insofern muss der Gast dem Restaurant nur die Chance geben ihm alles sauber zu überreichen.

Situation 16

Beim Betreten des Restaurants hat der Wirt dem Gast die Jacke abgenommen und an die Garderobe gehangen. Der Gast setzt sich daraufhin an einen Tisch und lässt sich das Essen schmecken. Der Gast genießt einen schönen Abend bei guter Musik, nettem Service und einem köstlichen Mahl, anschließend bezahlt er und möchte gehen. Doch nun gibt es ein Problem, denn die Jacke, die der Gast bei der Garderobe gelassen hat, ist nicht mehr da. Das gefällt dem Gast natürlich gar nicht.

Frage: Wer haftet beim Diebstahl für die Garderobe?

Antwort: Das kommt ganz auf die Frage an, ob der Gast die Garderobe von seinem Platz aus sehen kann. Sitzt der Gast irgendwo im hintersten Winkel, wo er keine Einsicht auf die Garderobe hat, haftet der Wirt für den Diebstahl. Kann der Gast seine Garderobe von seinem Sitzplatz aus sehen, kann ein Diebstahl nicht dem Wirt angelastet werden.

Situation 17

Es ist das Gleiche Szenario, wie in Situation 16. Der Gast kommt, gibt seine Jacke ab und will nach seinem Essen wieder gehen. Die Jacke ist weg, und der Gast hatte keine Möglichkeit von seinem Platz aus die Garderobe zu sehen. Der Wirt lächelt jedoch und erklärt, dass er für die Garderobe keine Haftung übernimmt, es stünde schließlich groß und breit an der Garderobe.

Frage: Ist der Wirt mit einem Schild „Für Garderobe keine Haftung“ aus dem Schneider?

Antwort: Ist er nicht. Auch wenn es für den Wirt schön wäre, sich mit so einem Schild frei zu kaufen, wenn der Gast von seinem Sitzplatz keine Einsicht auf die Garderobe hat, ist der Wirt für den Diebstahl haftbar zu machen. So gesehen könnte an dem Schild genauso gut stehen: „Ich will für aufkommenden Schaden nicht zahlen.“

Situation 18

Ein ganz normaler Tag im Restaurant. Der Laden ist gut besucht und die Gäste genießen ihr Essen. Einer von ihnen holt plötzlich sein Handy raus und telefoniert mit jemandem. Das Gespräch ist dabei ziemlich laut, sodass fast der ganze Gastraum etwas vom Gespräch hat. Der Wirt schaut sich das ein paar Minuten an und geht anschließend zum Gast hin. Er erklärt, dass das so nicht ginge und er seine Lautstärke etwas runter fahren solle, oder er würde den Gast vor die Tür setzen. Der Gast sieht das überhaupt nicht ein und ist der festen Überzeugung er könne so lange und so viel telefonieren wie er möchte.

Frage: Kann der Wirt bestimmen wie laut ein Gast zu telefonieren hat und ihn ggf. vor die Tür setzen?

Antwort: Ja, das kann er. Er kann sogar an den Gast heran treten und ihm sagen, er hat lange genug telefoniert. Insbesondere, wenn die Dauer und die Lautstärke des Telefonats so unangenehm sind, dass sich die anderen Gäste belästigt fühlen, ist es nur allzu richtig, wenn der Wirt einschreitet und dem Gast Grenzen setzt. Ein generelles Verbot zum Telefonieren gibt es im Restaurant allerdings nicht.

Situation 19

Ein Gast kommt ins Lokal und möchte lediglich etwas trinken. Ein Kaffee und dazu ein Glas Leitungswasser, in südlichen Ländern ist das schließlich auch möglich, warum also nicht in Deutschland? Der Kellner weist jedoch darauf hin, dass sie kein Leitungswasser ausschenken, sondern nur stilles und Mineralwasser.

Frage: Kann ein Restaurant dem Gast Leitungswasser verwehren?

Antwort: Ein Lokal ist nicht dazu gezwungen dem Gast Leitungswasser auszuschenken, sondern kann darauf bestehen, dass er sich für die Getränke entscheidet, die in der Getränkekarte angegeben sind. Andernfalls, sollte der Wirt sich auf Leitungswasser einlassen, kann er dies dem Gast ebenfalls in Rechnung stellen – immerhin muss er für sein Wasser auch bezahlen.

Situation 20

Früher oder später passiert es so manchem Gast, dass er nach einem Mahl oder dem einen oder anderen Getränk die Waschräume aufsuchen muss. Er geht zu den Toiletten und will, nachdem er sich erleichtert hat, wieder auf seinen Platz, doch die Putzfrau, die mit ihrem kleinen Tischchen vor den Waschräumen Wache hält, möchte dafür eine kleine Spende. Der Gast sieht überhaupt nicht ein dafür auch noch extra zu bezahlen, immerhin hat er im Lokal ja gegessen und getrunken.

Frage: Muss ein Gast für die Toilettennutzung im Lokal extra bezahlen?

Antwort: Nein, muss er nicht. Jeder Gast, der im Restaurant etwas gegessen oder getrunken hat, muss vom Wirt eine kostenlose Toilettennutzung zugesichert bekommen. Genau genommen muss auch jeder andere Gast, der nur kurz die Toilette aufsucht, die Putzfrau nicht bezahlen. Juristisch betrachtet, ist die Toilettenfrau schließlich einen Vertrag mit dem Wirt eingegangen, nämlich einen Reinigungsvertrag. Der Gast hat damit nichts zu tun.

Interessant zu dem Thema auch die nachfolgende Situation!

Situation 21

Eine Person geht die Straße entlang und merkt, dass sie so langsam auf die Toilette gehen müsste. Der Besucher betritt das Restaurant und fragt den Wirt, ob er mal eben das WC benutzen dürfte. Der Wirt fragt, ob derjenige im Anschluss noch etwas bei ihm isst oder trinkt. Der Besucher verneint und erklärt, er müsste nur eben die Toilette besuchen. Daraufhin verneint der Wirt die erste Frage, es handele sich schließlich um ein Restaurant und kein öffentliches WC. Das ist für den Besucher die Höhe, immerhin ist der Wirt verpflichtet jeden auf die Toilette zu lassen und die Frage hatte er nur aus Höflichkeit gestellt.

Frage: Darf der Wirt jemandem die Toilettennutzung verweigern, weil er kein Gast ist?

Antwort: Ja, das darf er. Gesetzlich ist er nur dazu verpflichtet seinen Gästen eine Toilette zur Verfügung zu stellen. Alle anderen Besucher muss er nicht zwangsläufig auf sein WC lassen. Theoretisch kann er entweder eine Nutzungsgebühr verlangen oder er weist den Besucher auf eine öffentliche Toilette in der Nähe hin, wobei dem Besucher selbst überlassen ist, welche Wahl er treffen möchte. Viele Betreiber sind aber sehr kulant und gestatten es auch vorbeilaufenden Passanten ihre Waschräume aufzusuchen.

Situation 22

Ein Gast möchte gerade den ersten Bissen zu sich nehmen, als jemand vom Nachbartisch sich eine Zigarette anzündet. Der Raucher wird gebeten das zu unterlassen, steckt sich aber eine Zigarette nach der anderen an. Der Gast ist genervt und will für das Essen mit diesem Gestank weniger zahlen. Der Wirt pocht jedoch darauf, dass der Gast sein Essen bezahlt, immerhin ist es ja nicht seine Schuld, dass der Gast am Nebentisch raucht.

Frage: Kann man den Rechnungsbetrag kürzen, wenn man trotz Rauchverbot den Rauch eines Gastes ertragen muss?

Antwort: Genau genommen kann der Gast sogar verlangen, dass alle Speisen und Getränke aufs Haus gehen – aber nur, wenn der andere Gast während des Essens oder gar zu Beginn mit dem Rauchen angefangen hat. Steckt er seine Zigarette nach dem Essen an, ist dieser Anspruch hinfällig. Zudem kann der Wirt einen solchen Gast, der trotz Rauchverbot eine Zigarette ansteckt, direkt rauswerfen.

Situation 23

Ein wunderschönes Lokal steht direkt auf der Spitze eines Berges. Eine Wandergruppe kommt vorbei und möchte es sich dort oben ein wenig gemütlich machen, um den Ausblick zu genießen. Der Kellner kommt vorbei und möchte die Bestellung aufnehmen, doch nur gerade die Hälfte der Gäste möchte etwas trinken, der Rest will nichts haben. Der Kellner weiß genau wie sein Chef darüber denkt und bittet die Gruppe zu gehen, um den Tisch für andere Gäste frei zu machen. Die Gäste können es kaum fassen. Spielt doch keine Rolle wie viele Leute etwas bestellen, Hauptsache irgendjemand nimmt was.

Frage: Darf der Kellner mehrere Leute zum Gehen auffordern, wenn nicht alle etwas bestellen?

Antwort: Ja, der Wirt darf eine Gruppe von Menschen vor die Tür setzen, wenn nicht alle etwas bestellen. Praktisch muss der Wirt aber abwiegen, ob es sich lohnt. Sind das die ersten und einzigen Gäste und in der nächsten Zeit sind auch sonst keine Gäste zu erwarten, muss er sich überlegen, ob er das Geld von der Gruppe mitnehmen möchte oder nicht. Auch muss ein Gastwirt es nicht hinnehmen, wenn ein Gast nach dem Essen noch stundenlang an seinem Platz sitzt und ein Buch liest oder an seinem Laptop arbeitet, schließlich könnten dort auch noch andere Gäste sitzen. Ebenso kann der Betreiber einen Gast an die Bar bitten, wenn er nur etwas zu trinken bestellen möchte, damit der Esstisch nicht von ihm geblockt wird.

Situation 24

Das Essen ist beendet und der Gast möchte bezahlen. Beim Bringen der Rechnung erklärt der Gast, dass er seine Rechnung gerne mit Karte zahlen möchte. Der Kellner erklärt, dass ihr Restaurant keine Kartenzahlung annimmt und der Gast in bar bezahlen muss. Der Gast kann nur den Kopf schütteln, man muss in einem Restaurant doch auch per Karte zahlen können.

Frage: Muss jedes Restaurant die Zahlung per Karte akzeptieren?

Antwort: Nein. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Möglichkeit mit Karte zu zahlen ist lediglich ein freiwilliger Service mit dem man dem Kunden entgegen kommen möchte – gesetzlich muss der Gast aber eigentlich immer in bar bezahlen.

Situation 25

Ein paar Freunde gehen gemeinsam etwas essen. Weder das Essen noch der Service waren umwerfend, aber auch nicht so schlecht, dass sie sich beklagen könnten. Einer der Freunde möchte den anderen einladen und bezahlt die Rechnung. Er lässt sich bis auf den letzten Cent alles zurück geben. Sein Freund findet das aber nicht richtig und meint, dass er der Bedienung ein Trinkgeld hinterlassen müsste. Das sieht sein Kumpel jedoch anders und erklärt, dass er nicht für einen durchschnittlichen Service mehr Geld ausgeben will.

Frage: Ist man als Gast dazu verpflichtet Trinkgeld zu geben?

Antwort: Nein. Man hört zwar von den amerikanischen Kellnern, die keinen Mindestlohn haben und damit aufs Trinkgeld angewiesen sind, in Deutschland ist das aber nicht der Fall, und abgesehen davon: Warum sollte man für einen schlechten Service bezahlen? Man belohnt ja den pampigen Kellner bzw. das schlecht schmeckende Essen vom Koch noch, wenn man aufisst und mehr gibt als nötig? Ich für meinen Teil gebe bei einem schlechten Service oder einem Essen, das mir nicht sonderlich geschmeckt hat, nicht mehr als nötig. Bin ich jedoch von dem Service begeistert, das Ambiente hat mir gefallen und das Essen war exorbitant gut, dann gebe ich gerne ein wenig mehr. Kostet mich das Essen beispielsweise 18 Euro und alles hat mich rundum zufrieden gestellt, gebe ich gerne 2 Euro mehr (allerdings auch nur, wenn ich es übrig habe).

Situation 26

Ein Mann geht mit seiner Freundin schön essen und übernimmt für beide die Rechnung, die kommt auch prompt. Auf der Rechnung stehen 29 Euro. Der Gast gibt der Bedienung einen Zehner und einen Zwanziger und sagt: „Stimmt so.“ Seiner Freundin ist das peinlich, weil das lächerliche Trinkgeld geizig wird. Der Mann ist sich keiner Schuld bewusst, es gibt bei Trinkgeld keinen Mindestsatz.

Frage: Gibt es ein Mindestmaß an Trinkgeld?

Antwort: Da das Trinkgeld keine Pflicht ist, gibt es auch kein Mindestmaß, man kann einfach um einen Euro aufrunden oder auch nur auf fünfzig Cent. Ein guter Richtwert seien zwar 10 Prozent der Gesamtsumme, das sollte allerdings erst einmal im Verhältnis stehen (angenommen man zahlt die Rechnung in einem teuren Lokal und wird da mal eben 200 Euro los, wäre es für manche schon ein starkes Stück noch 20 Euro Trinkgeld zu zahlen) und sollte auch von dem abhängig gemacht werden, wie viel man noch im Portemonnaie hat. Wenn ich gerade knapp bei Kasse bin oder aktuell nicht genügend Geld dabei habe, um großartig Trinkgeld zu geben, dann gebe ich auch keins.

Situation 27

Das Essen ist nach einer angemessenen Wartezeit auf dem Tisch und der Gast möchte sein Essen genießen, doch was ist das? Der Gast hat auf irgendetwas Hartes gebissen und ihm ist nun ein Zahn abgebrochen. Stinksauer verlangt der Gast nun Schadensersatz, da der harte Gegenstand aber im Magen des Gastes verschwunden ist, sieht der Wirt nicht ein, für den Schaden zu zahlen – der Zahn hätte ja schon vorher brüchig sein können.

Frage: Muss der Wirt Verletzungen beim Gast bezahlen, die durch den Verzehr seines Essens eingetreten sind?

Antwort: Ja und Nein. Sofern sich der Übeltäter im Essen aufspüren lässt, beispielsweise ein kleiner Stein, und der wurde mittels Beweissicherung sicher gestellt, kann der Wirt für den Schaden haftbar gemacht werden. Ist der entsprechende Gegenstand im Magen verschwunden, hat man keinen Nachweis, dass der Schaden durchs Essen entstanden ist. Bei Wildgerichten sieht die Rechtsprechung das wieder anders: Bei Wildgerichten muss man damit rechnen, dass ein Schrotkorn übrig geblieben ist.

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Verena Walter

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